IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V
Die IT-Sicherheit in Arztpraxen ist elementar wichtig. Aus diesem Grund wurde nun auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) damit beauftragt, die Anforderungen an jene IT-Sicherheit festzulegen. Ziel ist es, die Vertraulichkeit sensibler Daten sicherzustellen und die Integrität und Verfügbarkeit der vorhandenen IT-Systeme zu gewährleisten.
Bereits im Dezember hatte die Vertreterversammlung der KBV die gesetzlich vorgeschriebene IT-Sicherheitsrichtlinie beschlossen. Diese tritt nun am Samstag, den 23. Januar 2021, offiziell in Kraft. Laut Angaben von Dr. Thomas Kriedel, Vorstandsmitglied der KBV, seien die Maßnahmen, auf die man sich geeinigt hat, praktikabel und realistisch umzusetzen, da sie bereits regelhaft in den Arztpraxen zum Einsatz kommen und sie sich im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bewegen. Dazu gehören z. B. der Schutz des eigenen Netzwerks an Übergabepunkten (insbesondere zum Internet) durch eine Firewall, den Einsatz eines Antiviren-Programms und die Dokumentation des Netzwerks anhand eines Netzplans.
Die geforderten Maßnahmen, die nun in jeder Praxis umgesetzt werden müssen, richten sich nach der Praxisgröße. Die Praxen werden demnach in drei unterschiedliche Kategorien unterteilt:
Mittlere Praxis
Anforderungen mit Frist 01. April 2021
Die erste Frist läuft am 01. April 2021 ab. Von da an müssen zahlreiche Anforderungen an die Praxis-IT erfüllt sein. Weitere Fristen sind der 01. Januar und der 01. Juli 2022. Im Folgenden finden Sie einen Auszug der zu treffenden Maßnahmen. Die IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 75b SGB V enthält in ihren Anhängen eine vollständige Liste.